Ungelöst Anmeldung Ehepartner / Einwilligung DSGVO
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Hallo,
ich bin kürzlich von einem unserer Gottesdienstbesucher darauf angesprochen worden, warum er bei seinen Kindern das Geburtsdatum bei der Anmeldung über die Gruppenhomepage angeben muss. Das konnte ich soweit auch erklären (wurde hier ja auch schon angesprochen). Dazu ist letzendlich die Rechtsgrundlage des Art. 8 der DSGVO (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02016R0679-20160504&from=DE#tocId12).
Ob man dazu das Datum des Kindes im Stammsatz speichern muss, darüber kann man sicher streiten.
Dabei bin ich aber daruf gestoßen, warum man eigentlich die Einwilligung für den/die Eheparter/in abgeben darf? Dazu habe ich nichts gefunden. Muss man nicht immer selber einwilligen?
Würde mich freuen, wenn mir das jemand kurz erläutern kann. -
(1) Ob die DSGVO gilt hängt natürlich von dem Rechtsraum ab. Für "e.V."s ist es wohl die DSGVO, für anderen Kirchenbünde die Datenschutzordnung des jeweiligen Bundes, sofern vorhanden.
Beispiel: Wir sind Mitglied des Bundes FeG, damit gilt für uns die Datenschutzordnung unseres Bundes, und nicht die DSGVO.
Soweit mein Verständnis des formal juristischem.
(2) Selbstverständlich kann man nicht für einen anderen Erwachsenen einwilligen, auch nicht für den Ehepartner.(3) Art 8 DSGVO gilt aber m.E. nur dann, wenn ich dem Kinder selbst Churchtools zur eigenen Nutzung/Verwendung anbiete. Solange es nur um die Datenaufnahme durch die Sorgeberechtigten (=Eltern) geht, dann trifft der Art 8 nicht zu.
Welchen Service bietet ihr denn den Kindern an, die die Kinder selbst bedienen? -
Hallo @FeG_MA (und alle anderen),
Danke für Deine Antwort.(1) Wie die DSGVO und die Datenschutzordnungen des jeweiligen Bundes zusammenspielen (auch wir haben eine eigene) ist ein spannendes (im Sinne von mir ist es unklar) Thema. Ich kann ja nicht für meinen Bund schlechtere Schutzrechte für Privatpersonen definieren (sonst kann ich ja definieren, dass ich mich um vieles nicht kümmern muss), daher gehe ich davon aus, dass es eher eine Konkretisierung sein muss, die nicht im Widerspruch zur DSGVO stehen darf. Aber das nur am Rande.
(2) sehe ich genauso, daher kam auch meine Frage. Daher sehe ich es auch als kritisch an, wenn man einfach Daten des Ehepartners in öffentlichen Gruppen angeben kann. Da gab es dann kein Opt-In durch die betroffene Person.
(3) den Artikel verstehe ich anders. Da wir in ChurchTools Daten von natürlichen Personen verarbeiten, braucht es von jeder Person deren Daten da drinnen sind eine Einwilligung (oder eine andere Rechtsgrundlage, was z.B. bei den aktuellem Zwang zur Vorhaltung von Besuchern von Gottesdiensten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes auch gegeben sein müsste, für diesen Zweck).
Es geht nicht darum, ob die Personen aktiv mit dem Tool arbeiten. Das tun bei uns viele nicht, aber ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung brauchen wir trotzdem. An und für sich erlaubt daher dieser Artikel 8 überhaupt, dass Eltern ihre Kinder anmelden können.