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    Datenschutzbeauftragter

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    • AndyA
      Andy admin
      zuletzt editiert von

      Hat sich jemand von euch das schon mal auf der Zunge zergehen lassen?

      0_1450443721855_Datenschutzbeauftragter.png

      feg-lbF 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
      • MaronibM
        Maronib
        zuletzt editiert von

        definiere Datenschutzbeauftragter. 😊 Ist das nur eine Bezeichnung oder hat derjenige auch ein Pflichtenheft? Woher ist diese Bestimmung?

        AndyA 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
        • AndyA
          Andy admin @Maronib
          zuletzt editiert von Andy

          @Maronib Für Vereine gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Grundlage für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist § 4f BDSG. Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und eine Aufgabenbeschreibung sind § 4 f Abs. 2 und § 4 g BDSG zu entnehmen.

          MaronibM 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
          • MaronibM
            Maronib @Andy
            zuletzt editiert von

            @Andy ich denke, ich sollte mich wohl mal schlau machen, was die Schweiz hier dazu meint.

            AndyA 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
            • AndyA
              Andy admin @Maronib
              zuletzt editiert von

              @Maronib Klar. Andere Länder, andere Sitten. 😉

              1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
              • MaronibM
                Maronib
                zuletzt editiert von

                wird ähnlich sein. 😉 Die EU hat auch bei uns überall die Finger drin und dann wirds angepasst - meist ähnlich wie in DE.

                1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                • AndyA
                  Andy admin
                  zuletzt editiert von

                  Ich finde das Thema grundsätzlich wichtig. Würde mich hier nur gerne mit euch über die Auswirkungen und eure Vorgehensweise unterhalten.

                  MichaelGM 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                  • MichaelGM
                    MichaelG @Andy
                    zuletzt editiert von

                    @Andy geht es hierbei "nur" um Vereinsmitglieder, oder generell auch um die Erhebung von Daten die Personen freiwillig abgegeben haben? Weißt du hier mehr?

                    Installation bei CT -> immer neueste Version

                    AndyA 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                    • AndyA
                      Andy admin @MichaelG
                      zuletzt editiert von

                      @MichaelG Es geht um das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten. Das Verhältnis, in dem die Person zum Verein steht, spielt dabei keine Rolle.
                      "Freiwilligkeit" ist ohnehin Grundvoraussetzung dafür (§ 4 a BDSG).

                      1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                      • jmrauenJ
                        jmrauen ChurchToolsMitarbeiter
                        zuletzt editiert von

                        Das ist korrekt, ein Datenschutzbeauftragter ist zu empfehlen. Ganz unabhängig von der Nutzung von ChurchTools.
                        Hier ein Auszug aus den Datenschutzrichtlinien des BFP zum Thema Datenschutzbeauftragter:

                        Ein Datenschutzbeauftragter vor Ort in der Gemeinde ist sinnvoll. Nicht nur, dass jemand benötigt wird, wenn in der Regel mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung von Daten beschäftigt sind, sondern es ist hilfreich, eine Person vor Ort zu haben, der zwischen dem Betroffenen, d. h. der Person, deren Daten erhoben und gespeichert wer- den und der verantwortlichen Stelle vermitteln kann.
                        Bitte beachten: Als Datenschutzbeauftragter kann nur bestellt werden, wer folgende Voraussetzungen mitbringt:
                        • Fachliche Eignung
                        • Zuverlässigkeit
                        • Verschwiegenheit
                        • Nicht Teil der Gemeindeleitung bzw. Leitung des Werkes (Interessenskonflikt)
                        • Nicht Mitarbeiter des Bereichs, in dem besonders viele oder sensible Daten verar-
                        beitet werden (Interessenskonflikt)
                        Es wird empfohlen, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten schriftlich vorzunehmen (Bestellungsurkunde sowie Aufgabenbeschreibung, in der die Kompetenzen benannt werden).

                        AndyA 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                        • AndyA
                          Andy admin @jmrauen
                          zuletzt editiert von Andy

                          @jmrauen

                          Ganz unabhängig von der Nutzung von ChurchTools.

                          Ja, schon. Aber durch den Einsatz der CT ermöglicht man ja erst die Nutzung der Daten für i. d. R. mehr als neun Beschäftigte und Ehrenamtliche. Damit gilt m. E. nicht mehr die Empfehlung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sondern die Pflicht dazu. Seht ihr das anders?

                          Das, was du oben zitierst, @jmrauen , ist nicht Bestandteil der Datenschutzordnung des BFP (BFP-DSO). Ich kenne diese erläuternden Ausführungen, die allerdings noch im Entwurfsstadium sind und daher hatte ich sie hier nicht wiedergegeben. Aber auch deinem Zitat ist zu entnehmen, dass "jemand benötigt wird, wenn mind. 10 Personen mit der Verarbeitung von Daten beschäftigt sind".

                          1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                          • AndyA
                            Andy admin
                            zuletzt editiert von

                            Mich würde einfach interessieren, ob das schon jemand umgesetzt hat und Tipps geben kann, von denen wir profitieren können. Auch Schulungsempfehlungen zur Qualifizierung fände ich interessant.

                            1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                            • Mr.T.M
                              Mr.T.
                              zuletzt editiert von

                              Wir leider nein.
                              Bei uns ist die Leitung leider der Meinung das das alles zu viel ist. Wir haben nicht mal eine richtige Datenschutzerklärung und es wird auch keiner gefragt ob die Daten in CT aufgenommen werden dürfen oder nicht.

                              Formulare und Datenschutzbestimmung dafür liegen allerdings vor.

                              Das man tatsächlich einen Datenschutzbeauftragten braucht wusste ich gar nicht. Gibt es da ggf ne Ausnahmeregelung was Gemeinden usw. betrifft.?

                              Es empfiehlt sich ja auch noch ein Brandschutbeauftragter, verantwortliche Elektrofachkraft (grade hier mangelt es oft auch was die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 angeht), Verantwortung für Erstversorgung usw.

                              Soweit ich aber weiß ist dies immer so lange der Unternehmer bis er es nicht schriftlich abgibt.

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                              AndyA 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                              • AndyA
                                Andy admin @Mr.T.
                                zuletzt editiert von

                                @Mr.T. Ausnahmeregelung m. W. nicht. Warum auch? Wieso sollten wir anders gestellt sein als andere Institutionen?

                                Mr.T.M 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                                • Mr.T.M
                                  Mr.T. @Andy
                                  zuletzt editiert von

                                  @Andy Soweit ich das weiß gibt es bei der Prüfung elektrischer Betriebsmittel bei Kirchen eine Ausnahme bzw in Kirchengebäuden. Betrifft allerdings nicht die Betriebsmittel die z.B. in einem gesonderten Büro oder ähnlichem stehen. Daher die Nachfrage.

                                  Ich persönlich bin der Meinung, das selbst wenn wir eine Ausnahmereglung ziehen könnten diese nicht ziehen sollten, da es ja unserer Sicherheit dient.

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                                  • feg-lbF
                                    feg-lb @Andy
                                    zuletzt editiert von

                                    @Andy was ist denn die Quelle?
                                    Gemäß http://www.churchtools.de/info/datenschutz-sicherheit/ gilt das Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Kirchen gemäß dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften zunächst nicht. Einige Religionsgemeinschaften haben aber für sich entsprechende Regelungen getroffen. Ich nehme an, das o.g. Zitat ist aus solch einer Regelung?

                                    AndyA 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                                    • AndyA
                                      Andy admin @feg-lb
                                      zuletzt editiert von

                                      @hja Wenn das so ist, dass öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften die o. g. Regelung des BDSG nicht anwenden müssen, dann lehne ich mich erstmal entspannt zurück. Ich hatte unseren Status als "e. V." vorrangig betrachtet und dementsprechend die Pflicht zur Benennung gesehen.

                                      feg-lbF 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                                      • feg-lbF
                                        feg-lb @Andy
                                        zuletzt editiert von

                                        @Andy ich würde ein entspanntes Zurücklehnen trotzdem nicht empfehlen:

                                        1. wenn ihr eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft seid oder einer angehört, gibt es da sicher schon eine entsprechende Regelung.
                                        2. wenn ihr das nicht seid, ist eine Regelung evtl. umso wichtiger ...
                                        1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                                        • AndyA
                                          Andy admin
                                          zuletzt editiert von Andy

                                          Ich hole mal ein wenig aus, da das Hintergründe erklärt und für viele, rechtlich gleichgestellte Gemeinden, möglicherweise hilfreich ist.

                                          Wir sind als Gemeinde im Vereinsregister eingetragen (e. V.), so dass es möglich ist, dass das BDSG anzuwenden ist. Für Vereine gilt die zitierte Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) wie oben zitiert und all die nötigen Einverständniserklärungen für die Datenspeicherung usw.

                                          Gleichzeitig sind wir aber Mitgliedsgemeinde im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP), der als Körperschaft des Öffentlichen Rechts (K. d. Ö. R.) zu den Religionsgemeinschaften zählt und somit ggf. von den Regelungen des BDSG und der LDSG ausgenommen ist. So einfach scheint es aber wohl nicht zu sein.

                                          U. a. aufgrund dieser Fragestellungen hatte ich mich bereits im August 2015 an den BFP gewandt. Zu diesem Zeitpunkt war eine Datenschutzordnung für den BFP (BFP-DSO) im Entwurfsstadium und ein DSB ausgeguckt, aber noch nicht bestimmt. Die Verabschiedung der BFP-DSO und die Benennung des DSB erfolgte im September 2015 auf der Bundeskonferenz.

                                          Da es immer wieder Nachfragen zu dieser Thematik gibt und grundsätzlich Erklärungsbedarf - auch gerade in Bezug auf die Verwendung der CT - besteht, wird der BFP ein erläuterndes Merkblatt zu seiner BFP-DSO auflegen. Dieses liegt mir im Entwurf vor, wurde hier von @jmrauen zitiert und bestätigt m. E. derzeit in seiner Formulierung die Notwendigkeit zur Bestellung eines DSB in den lokalen Gemeinden.

                                          Parallel bin ich in den letzten Wochen mit dem DSB des BFP in Kontakt gewesen und habe meine Rechercheergebnisse und Rechtsauffassung als Fragen vorgelegt. Das bedeutet natürlich, dass der Merkblatt-Entwurf eben noch nicht alle Fragen beantwortet; zumindest, wenn man tiefer in die Materie einsteigt.

                                          Der heutige Zwischenstand ist also, dass der DSB des BFP sich in der Angelegenheit juristischen Rat einholen wird. Das finde ich grandios und die Geduld kann man locker haben. Wenn in der Vergangenheit diesbzgl. in den Gemeinden Fehler gemacht wurden, wovon ich ausgehe, dann brennt auch jetzt sicher nichts an und mit der Verabschiedung der BFP-DSO und der Bestellung des DSB ist ein Aufschlag gelungen. Bei der Feinarbeit (Folgen für die Lokalgemeinde, rechtliche Einordnung) ist ein Jurist bei all den Fallstricken sicherlich unbedingt eine Hilfe und notwendig.

                                          Ich wollte in diesem Beitrag einfach nur mal hören, wie andere Gemeinden damit umgehen und ggf. von deren Vorgehensweise profitieren. Da war nicht viel zu hören und der Zwischenstand aus dem BFP zeigt mir, dass die Komplexität von mir also tatsächlich nicht unterschätzt wurde.

                                          Mir ist der Datenschutz in unserer Gemeinde (und darüber hinaus) wichtig, ich sehe aber eben auch die Interessenkonflikte und die technischen Möglichkeiten u. a. durch die ChurchTools. Die Bestellung eines lokalen DSB kann durchaus sinnvoll und wünschenswert sein. Sie wäre auf jeden Fall in meinem Sinne! Daher ist mir die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein Anliegen.

                                          Für mich ist das Thema hier dann soweit erstmal durch, bis ich wieder was vom DSB höre. 🙂

                                          1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                                          • AndyA
                                            Andy admin
                                            zuletzt editiert von

                                            Eine Info für die Gemeinden des BFP:
                                            Es gibt nun ein Forum, dass speziell für den Austausch zu Datenschutzfragen angelegt wurde. Eine Teilnahme ist nur "auf Einladung" möglich.
                                            Wer daran interessiert ist, wende sich bitte an den Datenschutzbeauftragten des BFP: daniel.aderhold@bfp.de

                                            Bei ihm gibt es auch das:

                                            DATENSCHUTZ-MERKBLATT 01/16
                                            Die BFP-Datenschutzordnung in der praktischen Umsetzung

                                            1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
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