Hallo @FeG_MA (und alle anderen),
Danke für Deine Antwort.
(1) Wie die DSGVO und die Datenschutzordnungen des jeweiligen Bundes zusammenspielen (auch wir haben eine eigene) ist ein spannendes (im Sinne von mir ist es unklar) Thema. Ich kann ja nicht für meinen Bund schlechtere Schutzrechte für Privatpersonen definieren (sonst kann ich ja definieren, dass ich mich um vieles nicht kümmern muss), daher gehe ich davon aus, dass es eher eine Konkretisierung sein muss, die nicht im Widerspruch zur DSGVO stehen darf. Aber das nur am Rande.
(2) sehe ich genauso, daher kam auch meine Frage. Daher sehe ich es auch als kritisch an, wenn man einfach Daten des Ehepartners in öffentlichen Gruppen angeben kann. Da gab es dann kein Opt-In durch die betroffene Person.
(3) den Artikel verstehe ich anders. Da wir in ChurchTools Daten von natürlichen Personen verarbeiten, braucht es von jeder Person deren Daten da drinnen sind eine Einwilligung (oder eine andere Rechtsgrundlage, was z.B. bei den aktuellem Zwang zur Vorhaltung von Besuchern von Gottesdiensten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes auch gegeben sein müsste, für diesen Zweck).
Es geht nicht darum, ob die Personen aktiv mit dem Tool arbeiten. Das tun bei uns viele nicht, aber ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung brauchen wir trotzdem. An und für sich erlaubt daher dieser Artikel 8 überhaupt, dass Eltern ihre Kinder anmelden können.