Hier eine Anmerkung von dem Datenschutzbeauftragten vom BFP Daniel Aderhold.
*Seit 1990 gibt es ein Bundesdatenschutzgesetz, welches 2009 geändert bzw. erweitert wurde. Dort ist festgelegt, dass diese Bestimmungen für
nicht-öffentliche Stellen [gelten], soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. (§1.3 BDSG)
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes liegen bei der Leitung der datenverarbeitenden Stelle (= Behörde, Unternehmen, Kirche).
Es ist möglich (und auch sinnvoll) eine eigene Datenschutzordnung als Freikirche (hier: BFP) zu verabschieden. Die Möglichkeit dazu ergibt sich aus der Verfassung (Art. 140 GG i. V. m. Art 137 der Weimarer Verfassung: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“). Diese Regelung hat zur Folge, dass einige Gesetze für Religionsgemeinschaften nicht gelten. Dazu gehört nach überwiegender (wenn auch nicht umstrittener) Ansicht auch das Bundesdatenschutzgesetz.
Wichtig dabei ist, dass natürlich auch wir als Freikirche verpflichtet sind, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Menschen zu beachten. Dieser Verpflichtung können wir nicht dadurch entgehen, dass sie keine eigenen Regelungen treffen. Dem „Rechtsetzungsprivileg der Kirchen“ korrespondiert deshalb eine „Rechtsetzungspflicht“. Kommen wir dieser Pflicht nicht nach, gilt das BDSG (und ob wir davon wissen und uns darum kümmern oder nicht).*